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L85008 Straßen VorarlbergNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Soweit die revisionswerbenden Parteien ihre Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 4 Abs. 4 Vlbg LStG 2013 aus einem Verkehrsbedürfnis der Anrainer ableiten wollen, ist ihnen das hg. Erkenntnis VwGH 26.6.2008, 2008/06/0052, entgegenzuhalten, in welchem der VwGH zur (inhaltlich gleichlautenden) Bestimmung des § 2 Abs. 3 Vlbg LStG 1969, LGBl. Nr. 8/1969 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2006, ausgesprochen hat, dass die Aufzählung jener Personen, denen Parteistellung im Verfahren nach dieser Bestimmung zukommt, nach der Systematik des Gesetzes erschöpfend ist. Weiters hat der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass einem bloß am Gemeingebrauch interessiertem Antragsteller Parteistellung nicht zukomme (vgl. VwGH 18.6.1991, 90/05/0198 bis 0202) und dass der Gemeingebrauch kein subjektiv-öffentliches Recht darstelle (vgl. VwGH 12.11.2012, 2011/06/0145, mwN). Es gibt somit bereits Rechtsprechung des VwGH, wonach den Anrainern bzw. den bloß am Gemeingebrauch interessierten Anrainern keine Parteistellung im Verfahren nach § 4 Abs. 4 Vlbg LStG 2013 zukommt.Soweit die revisionswerbenden Parteien ihre Parteistellung im Feststellungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz 4, Vlbg LStG 2013 aus einem Verkehrsbedürfnis der Anrainer ableiten wollen, ist ihnen das hg. Erkenntnis VwGH 26.6.2008, 2008/06/0052, entgegenzuhalten, in welchem der VwGH zur (inhaltlich gleichlautenden) Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Vlbg LStG 1969, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1969, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2006,, ausgesprochen hat, dass die Aufzählung jener Personen, denen Parteistellung im Verfahren nach dieser Bestimmung zukommt, nach der Systematik des Gesetzes erschöpfend ist. Weiters hat der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass einem bloß am Gemeingebrauch interessiertem Antragsteller Parteistellung nicht zukomme vergleiche VwGH 18.6.1991, 90/05/0198 bis 0202) und dass der Gemeingebrauch kein subjektiv-öffentliches Recht darstelle vergleiche VwGH 12.11.2012, 2011/06/0145, mwN). Es gibt somit bereits Rechtsprechung des VwGH, wonach den Anrainern bzw. den bloß am Gemeingebrauch interessierten Anrainern keine Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 4, Vlbg LStG 2013 zukommt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060238.L01Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021