RS Vwgh 2021/2/25 Ro 2019/16/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2021
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Index

61/01 Familienlastenausgleich
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §257
ASVG §260
FamLAG 1967 §5 Abs1 litc
FamLAG 1967 §5 Abs2 idF 2000/I/142
FamLAG 1967 §6 Abs1 litb idF 1980/269
  1. ASVG § 257 heute
  2. ASVG § 257 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 257 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 484/1984
  1. ASVG § 260 heute
  2. ASVG § 260 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
  3. ASVG § 260 gültig von 01.01.1979 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978

Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c FLAG verringert die Überschreitung eines Schwellenwertes des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes die Familienbeihilfe und es ist bei dieser Ermittlung die Waisenpension nicht zu berücksichtigen. Aus der Regelung dieser Bestimmung kann abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber Ansprüche nach dem ASVG nicht den in § 5 Abs. 2 und in § 6 Abs. 1 lit. b FLAG genannten Unterhaltsansprüchen gleichsetzen wollte. Würde man die Waisenpension als Unterhalt im Sinne des FLAG ansehen, würde dies § 5 Abs. 1 lit. c FLAG als obsolet erscheinen lassen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, FLAG verringert die Überschreitung eines Schwellenwertes des zu versteuernden Einkommens (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) des Kindes die Familienbeihilfe und es ist bei dieser Ermittlung die Waisenpension nicht zu berücksichtigen. Aus der Regelung dieser Bestimmung kann abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber Ansprüche nach dem ASVG nicht den in Paragraph 5, Absatz 2 und in Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, FLAG genannten Unterhaltsansprüchen gleichsetzen wollte. Würde man die Waisenpension als Unterhalt im Sinne des FLAG ansehen, würde dies Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, FLAG als obsolet erscheinen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019160015.J11

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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