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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
ASVG §257Rechtssatz
Der Begriff des Unterhalts im Sinne der §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 lit. b FLAG kann nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ("Unterhalt [...] zu leisten ist") auch nach dem systematischen Regelungszusammenhang des FLAG, nur als eine zu Lebzeiten des Unterhaltsverpflichteten zu erbringende Leistung angesehen werden. Daher kann nach dem Wortlaut der § §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 lit. b FLAG die Witwenpension oder Witwerpension nicht als Unterhalt im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.Der Begriff des Unterhalts im Sinne der Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins, Litera b, FLAG kann nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ("Unterhalt [...] zu leisten ist") auch nach dem systematischen Regelungszusammenhang des FLAG, nur als eine zu Lebzeiten des Unterhaltsverpflichteten zu erbringende Leistung angesehen werden. Daher kann nach dem Wortlaut der Paragraph Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins, Litera b, FLAG die Witwenpension oder Witwerpension nicht als Unterhalt im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019160015.J10Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021