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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
ASVG §257Rechtssatz
Die Witwen- oder Witwerpension ist nicht als Unterhalt im Sinne der §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 lit. b FLAG anzusehen und steht daher einem Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern die Einkommensgrenzen nach § 6 Abs. 3 FLAG nicht überschritten werden, nicht entgegen.Die Witwen- oder Witwerpension ist nicht als Unterhalt im Sinne der Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins, Litera b, FLAG anzusehen und steht daher einem Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern die Einkommensgrenzen nach Paragraph 6, Absatz 3, FLAG nicht überschritten werden, nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019160015.J09Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021