RS Vwgh 2021/2/25 Ro 2019/16/0015

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Veröffentlicht am 25.02.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
61/01 Familienlastenausgleich
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §257
ASVG §258
FamLAG 1967 §5 Abs2 idF 2000/I/142
FamLAG 1967 §6 Abs1 litb idF 1980/269
FamLAG 1967 §6 Abs2 litd idF 2018/I/077
FamLAG 1967 §6 Abs5 idF 2018/I/077
VwRallg
  1. ASVG § 257 heute
  2. ASVG § 257 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 257 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 484/1984
  1. ASVG § 258 heute
  2. ASVG § 258 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 258 gültig von 01.05.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  4. ASVG § 258 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 258 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Der Gesetzgeber ging bei der Änderung des § 6 Abs. 5 FLAG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2018 davon aus, dass in den Fällen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG Familienbeihilfe ohne zeitliche Beschränkung auch dann gewährt werden kann, wenn dem Kind selbst sozialversicherungsrechtliche Ansprüche wie das Pflegegeld zustehen und bei eigenständiger Haushaltsführung erheblich behinderter Kinder auch die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einem Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht entgegensteht. Ebenso berücksichtigte er den Einsatz öffentlicher Mittel aus Sozialhilfe und Jugendwohlfahrt sowie die Neuordnung der Studienförderung bei Änderungen des FLAG. Von daher ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Witwenpensionen bei der Regelung der §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 lit. b FLAG übersehen hätte.Der Gesetzgeber ging bei der Änderung des Paragraph 6, Absatz 5, FLAG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2018, davon aus, dass in den Fällen des Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, FLAG Familienbeihilfe ohne zeitliche Beschränkung auch dann gewährt werden kann, wenn dem Kind selbst sozialversicherungsrechtliche Ansprüche wie das Pflegegeld zustehen und bei eigenständiger Haushaltsführung erheblich behinderter Kinder auch die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einem Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht entgegensteht. Ebenso berücksichtigte er den Einsatz öffentlicher Mittel aus Sozialhilfe und Jugendwohlfahrt sowie die Neuordnung der Studienförderung bei Änderungen des FLAG. Von daher ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Witwenpensionen bei der Regelung der Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins, Litera b, FLAG übersehen hätte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019160015.J08

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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