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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §257Rechtssatz
Der Gesetzgeber ging bei der Änderung des § 6 Abs. 5 FLAG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2018 davon aus, dass in den Fällen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG Familienbeihilfe ohne zeitliche Beschränkung auch dann gewährt werden kann, wenn dem Kind selbst sozialversicherungsrechtliche Ansprüche wie das Pflegegeld zustehen und bei eigenständiger Haushaltsführung erheblich behinderter Kinder auch die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einem Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht entgegensteht. Ebenso berücksichtigte er den Einsatz öffentlicher Mittel aus Sozialhilfe und Jugendwohlfahrt sowie die Neuordnung der Studienförderung bei Änderungen des FLAG. Von daher ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Witwenpensionen bei der Regelung der §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 lit. b FLAG übersehen hätte.Der Gesetzgeber ging bei der Änderung des Paragraph 6, Absatz 5, FLAG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2018, davon aus, dass in den Fällen des Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, FLAG Familienbeihilfe ohne zeitliche Beschränkung auch dann gewährt werden kann, wenn dem Kind selbst sozialversicherungsrechtliche Ansprüche wie das Pflegegeld zustehen und bei eigenständiger Haushaltsführung erheblich behinderter Kinder auch die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einem Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht entgegensteht. Ebenso berücksichtigte er den Einsatz öffentlicher Mittel aus Sozialhilfe und Jugendwohlfahrt sowie die Neuordnung der Studienförderung bei Änderungen des FLAG. Von daher ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Witwenpensionen bei der Regelung der Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins, Litera b, FLAG übersehen hätte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019160015.J08Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021