RS Vwgh 2021/2/25 Ra 2020/19/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2021
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/19/0249
Ra 2020/19/0250

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2015/07/0001 E 30. März 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich (vgl. E 24. Februar 2009, 2008/06/0233).Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vergleiche Paragraph 292, Absatz 2, ZPO) möglich vergleiche E 24. Februar 2009, 2008/06/0233).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190248.L01

Im RIS seit

13.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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