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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §25 Abs2Rechtssatz
Als Tätigkeit, bei der im Sinn des § 25 Abs. 2 AlVG eine Betretung erfolgen kann, sind bei Dienstverhältnissen jedenfalls Verrichtungen anzusehen, die in die Arbeitszeit fallen. Dazu zählen etwa im Sinn des § 20b AZG grundsätzlich auch Dienstreisen (vgl. insoweit RIS-Justiz RS0021607) bzw. die Arbeitsbereitschaft an einem vom Dienstgeber bestimmten Ort (vgl. RIS-Justiz RS0051351).Als Tätigkeit, bei der im Sinn des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG eine Betretung erfolgen kann, sind bei Dienstverhältnissen jedenfalls Verrichtungen anzusehen, die in die Arbeitszeit fallen. Dazu zählen etwa im Sinn des Paragraph 20 b, AZG grundsätzlich auch Dienstreisen vergleiche insoweit RIS-Justiz RS0021607) bzw. die Arbeitsbereitschaft an einem vom Dienstgeber bestimmten Ort vergleiche RIS-Justiz RS0051351).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019080133.L07Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021