RS Vwgh 2021/2/25 Ra 2019/08/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2021
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs2
AZG §20b
  1. AZG § 20b heute
  2. AZG § 20b gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 20b gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  4. AZG § 20b gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997

Rechtssatz

Als Tätigkeit, bei der im Sinn des § 25 Abs. 2 AlVG eine Betretung erfolgen kann, sind bei Dienstverhältnissen jedenfalls Verrichtungen anzusehen, die in die Arbeitszeit fallen. Dazu zählen etwa im Sinn des § 20b AZG grundsätzlich auch Dienstreisen (vgl. insoweit RIS-Justiz RS0021607) bzw. die Arbeitsbereitschaft an einem vom Dienstgeber bestimmten Ort (vgl. RIS-Justiz RS0051351).Als Tätigkeit, bei der im Sinn des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG eine Betretung erfolgen kann, sind bei Dienstverhältnissen jedenfalls Verrichtungen anzusehen, die in die Arbeitszeit fallen. Dazu zählen etwa im Sinn des Paragraph 20 b, AZG grundsätzlich auch Dienstreisen vergleiche insoweit RIS-Justiz RS0021607) bzw. die Arbeitsbereitschaft an einem vom Dienstgeber bestimmten Ort vergleiche RIS-Justiz RS0051351).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019080133.L07

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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