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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §12a Abs6Rechtssatz
Die Befürchtung eines (weiteren) unrechtmäßigen Aufenthalts (als Unionsbürger) in Österreich rechtfertigt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 nicht (vgl. etwa VwGH 29.2.2012, 2009/21/0376; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Der Ansicht, diese Judikatur könne auf Fälle von "qualifizierten Verstößen gegen die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen" nicht zur Anwendung gelangen, ist zu entgegnen, dass von einem solchen "qualifizierten" Verstoß durch neuerliche Einreisen des Fremden in das Bundesgebiet sowohl im Hinblick auf die aus § 69 Abs. 1 FrPolG 2005 folgende Gegenstandslosigkeit der Ausweisung infolge Ausreise des Fremden als auch aufgrund Fehlens fallbezogener weiterer Ansätze, die eine derartige Schlussfolgerung erlaubten, nicht die Rede sein kann. Die Anordnung des § 12a Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005, wonach (u.a.) Ausweisungen achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, hat schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten (vgl. VwGH 5.2.2021, Ra 2020/21/0412).Die Befürchtung eines (weiteren) unrechtmäßigen Aufenthalts (als Unionsbürger) in Österreich rechtfertigt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 nicht vergleiche etwa VwGH 29.2.2012, 2009/21/0376; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Der Ansicht, diese Judikatur könne auf Fälle von "qualifizierten Verstößen gegen die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen" nicht zur Anwendung gelangen, ist zu entgegnen, dass von einem solchen "qualifizierten" Verstoß durch neuerliche Einreisen des Fremden in das Bundesgebiet sowohl im Hinblick auf die aus Paragraph 69, Absatz eins, FrPolG 2005 folgende Gegenstandslosigkeit der Ausweisung infolge Ausreise des Fremden als auch aufgrund Fehlens fallbezogener weiterer Ansätze, die eine derartige Schlussfolgerung erlaubten, nicht die Rede sein kann. Die Anordnung des Paragraph 12 a, Absatz 6, zweiter Satz AsylG 2005, wonach (u.a.) Ausweisungen achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, hat schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten vergleiche VwGH 5.2.2021, Ra 2020/21/0412).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210456.L01Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021