RS Vwgh 2021/2/26 Ra 2020/14/0511

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2021
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1016
AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Soweit der Revision die Ansicht zugrunde liegt, eine vollmachtslose Rechtsmittelerhebung sei auch ohne ausdrückliche Genehmigung ohne Weiteres dem vermeintlichen Rechtsmittelwerber zuzurechnen, weil er den Vorteil eines fristgerechten Rechtsmittels ziehe, ist sie darauf zu verweisen, dass dafür nach § 1016 ABGB nicht nur das Vorliegen eines vorteilhaften Rechtsgeschäftes, sondern auch das tatsächliche Zuwenden des Vorteils erforderlich ist. Dies setzt wiederum voraus, dass dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte, ihm weiters bekannt war, dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt und der Vertretene das Geschäft will (vgl. etwa OGH 19.12.2012, 7 Ob 148/12h, RIS-Justiz RS0014363).Soweit der Revision die Ansicht zugrunde liegt, eine vollmachtslose Rechtsmittelerhebung sei auch ohne ausdrückliche Genehmigung ohne Weiteres dem vermeintlichen Rechtsmittelwerber zuzurechnen, weil er den Vorteil eines fristgerechten Rechtsmittels ziehe, ist sie darauf zu verweisen, dass dafür nach Paragraph 1016, ABGB nicht nur das Vorliegen eines vorteilhaften Rechtsgeschäftes, sondern auch das tatsächliche Zuwenden des Vorteils erforderlich ist. Dies setzt wiederum voraus, dass dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte, ihm weiters bekannt war, dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt und der Vertretene das Geschäft will vergleiche etwa OGH 19.12.2012, 7 Ob 148/12h, RIS-Justiz RS0014363).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140511.L01

Im RIS seit

19.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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