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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12b Z1Rechtssatz
Parteien bei einer Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird und hier weder ausschließlich rechtliche noch bloß hochtechnische Fragen zu klären sind (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051; VwGH 24.3.2020, Ra 2019/09/0119).Parteien bei einer Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird und hier weder ausschließlich rechtliche noch bloß hochtechnische Fragen zu klären sind vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051; VwGH 24.3.2020, Ra 2019/09/0119).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090046.L01Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021