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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
BauO OÖ 1994 §15Beachte
Rechtssatz
Wurde nach Einbringung der Revision infolge der Zurückziehung des Baubewilligungsantrages die Baubewilligung für das Bauvorhaben, für dessen Baugrubensicherung die mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Duldungsverpflichtung gemäß § 15 OÖ BauO 1994 auferlegt worden war, ersatzlos behoben, folgt daraus, dass die Grundlage für die Duldungsverpflichtung weggefallen ist. Ein durch die Duldungsverpflichtung erfolgender Eingriff in die Rechtssphäre der Revisionswerber ist daher ausgeschlossen (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2016/05/0011, mwN).Wurde nach Einbringung der Revision infolge der Zurückziehung des Baubewilligungsantrages die Baubewilligung für das Bauvorhaben, für dessen Baugrubensicherung die mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Duldungsverpflichtung gemäß Paragraph 15, OÖ BauO 1994 auferlegt worden war, ersatzlos behoben, folgt daraus, dass die Grundlage für die Duldungsverpflichtung weggefallen ist. Ein durch die Duldungsverpflichtung erfolgender Eingriff in die Rechtssphäre der Revisionswerber ist daher ausgeschlossen vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2016/05/0011, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050063.L01Im RIS seit
26.04.2021Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021