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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/10/0148 E 16. Februar 2021 RS 4 (hier Bewilligungsverfahren gemäß § 10 Abs. 3 NÖ NatSchG 2000)Stammrechtssatz
In einem Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NatSchG 2000 hat die Behörde festzustellen, dass ein Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Einem solchen Verfahren liegen somit unzweifelhaft aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangene Rechtsvorschriften zugrunde (vgl. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL). Die Beachtung derartiger Rechtsvorschriften muss von einer Umweltorganisation geltend gemacht werden können (vgl. EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect). Im Gefolge des genannten Urteils des EuGH C-664/15 hat der VwGH daher die Parteistellung von Umweltorganisationen in Bewilligungsverfahren sowohl im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 (d.h. für den Fall, dass ein Projekt "erhebliche Auswirkungen" auf die Umwelt hätte) als auch im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 (d.h. für den Fall, dass von vornherein nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen wäre) des Aarhus-Übereinkommens bejaht (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055, sowie vom selben Tag Ra 2015/07/0152, VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082).In einem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NatSchG 2000 hat die Behörde festzustellen, dass ein Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Einem solchen Verfahren liegen somit unzweifelhaft aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangene Rechtsvorschriften zugrunde vergleiche Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL). Die Beachtung derartiger Rechtsvorschriften muss von einer Umweltorganisation geltend gemacht werden können vergleiche EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect). Im Gefolge des genannten Urteils des EuGH C-664/15 hat der VwGH daher die Parteistellung von Umweltorganisationen in Bewilligungsverfahren sowohl im Anwendungsbereich des Artikel 9, Absatz 2, (d.h. für den Fall, dass ein Projekt "erhebliche Auswirkungen" auf die Umwelt hätte) als auch im Anwendungsbereich des Artikel 9, Absatz 3, (d.h. für den Fall, dass von vornherein nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen wäre) des Aarhus-Übereinkommens bejaht vergleiche VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055, sowie vom selben Tag Ra 2015/07/0152, VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019100164.L03Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021