RS Vwgh 2021/3/2 Ra 2020/06/0178

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Veröffentlicht am 02.03.2021
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0181

Rechtssatz

Das Günstigkeitsprinzip nach § 1 Abs. 2 VStG bezieht sich nicht auf die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift, sondern auf die Strafe (vgl. etwa VwGH 24.4.2003, 2000/09/0083 oder auch bereits 23.10.1995, 94/04/0223, jeweils mwN).Das Günstigkeitsprinzip nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG bezieht sich nicht auf die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift, sondern auf die Strafe vergleiche etwa VwGH 24.4.2003, 2000/09/0083 oder auch bereits 23.10.1995, 94/04/0223, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060178.L01

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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