RS Vwgh 2021/3/2 Ra 2020/05/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2021
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
BauO Wr §63 Abs1 litc

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/05/0038 E 16. April 1998 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Es ist gerade nicht Aufgabe der Baubehörde, selbständig zu

beurteilen, ob der Miteigentümer verpflichtet ist, bauliche

Maßnahmen zu dulden oder nicht. Das Gesetz sieht vielmehr als

Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung

das tatsächliche Vorliegen der Zustimmung vor, welche - soweit

ein Zustimmungserfordernis zu bejahen ist - nur durch eine

rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichtes ersetzt werden

kann (Hinweis E 14.9.1995, 95/06/0013). Liegt während des

Baubewilligungsverfahrens die gem § 63 Abs 1 lit c Wr BauO Baubewilligungsverfahrens die gem Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, Wr BauO

erforderliche Zustimmung von Miteigentümern zur beantragten

Bauführung nicht vor, können andere (der Bauführung

zustimmende) Miteigentümer durch die Versagung der

Baubewilligung nicht in ihren Rechten verletzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050065.L04

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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