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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §38Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/05/0038 E 16. April 1998 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Es ist gerade nicht Aufgabe der Baubehörde, selbständig zu
beurteilen, ob der Miteigentümer verpflichtet ist, bauliche
Maßnahmen zu dulden oder nicht. Das Gesetz sieht vielmehr als
Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung
das tatsächliche Vorliegen der Zustimmung vor, welche - soweit
ein Zustimmungserfordernis zu bejahen ist - nur durch eine
rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichtes ersetzt werden
kann (Hinweis E 14.9.1995, 95/06/0013). Liegt während des
Baubewilligungsverfahrens die gem § 63 Abs 1 lit c Wr BauO Baubewilligungsverfahrens die gem Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, Wr BauO
erforderliche Zustimmung von Miteigentümern zur beantragten
Bauführung nicht vor, können andere (der Bauführung
zustimmende) Miteigentümer durch die Versagung der
Baubewilligung nicht in ihren Rechten verletzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050065.L04Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021