RS Vwgh 2021/3/2 Ra 2020/05/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2021
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/05/0003 B 24. Februar 2015 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Bauwerber, der nicht Grundeigentümer ist, im Sinn des § 63 Abs. 1 lit. c Wr BauO hat in seinem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) liquid nachzuweisen (Hinweis E vom 3. Mai 2011, 2008/05/0175). "Liquid" ist ein Nachweis nur dann, wenn durch den Beleg dargetan wird, dass es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) im Sinn des § 63 Abs. 1 lit. c leg. cit. ist nur ein Beleg des Bauansuchens und kann durch Richterspruch ersetzt werden.Ein Bauwerber, der nicht Grundeigentümer ist, im Sinn des Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, Wr BauO hat in seinem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) liquid nachzuweisen (Hinweis E vom 3. Mai 2011, 2008/05/0175). "Liquid" ist ein Nachweis nur dann, wenn durch den Beleg dargetan wird, dass es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) im Sinn des Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, leg. cit. ist nur ein Beleg des Bauansuchens und kann durch Richterspruch ersetzt werden.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050065.L01

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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