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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichBeachte
Rechtssatz
Mit einer Baubewilligung wird das subjektiv-öffentliche Recht verliehen, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten. Entscheidend ist, wer Träger des subjektiv-öffentlichen Rechtes ist, das mit der Baubewilligung verliehen wurde. Das Recht aus der Baubewilligung hat zunächst der Bauwerber, in dessen Rechtsstellung jedoch eingetreten werden kann. Auf das Grundeigentum kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, zumal der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren eine eigene, vom Bauwerber verschiedene Parteistellung mit von jenen des Bauwerbers verschiedenen subjektiv-öffentlichen Rechten hat (vgl. zum Ganzen VwGH 19.5.2015, 2013/05/0128, mwN, sowie VwGH 10.4.2019, Ra 2018/06/0330, mwN).Mit einer Baubewilligung wird das subjektiv-öffentliche Recht verliehen, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten. Entscheidend ist, wer Träger des subjektiv-öffentlichen Rechtes ist, das mit der Baubewilligung verliehen wurde. Das Recht aus der Baubewilligung hat zunächst der Bauwerber, in dessen Rechtsstellung jedoch eingetreten werden kann. Auf das Grundeigentum kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, zumal der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren eine eigene, vom Bauwerber verschiedene Parteistellung mit von jenen des Bauwerbers verschiedenen subjektiv-öffentlichen Rechten hat vergleiche zum Ganzen VwGH 19.5.2015, 2013/05/0128, mwN, sowie VwGH 10.4.2019, Ra 2018/06/0330, mwN).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018050222.L03Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021