RS Vwgh 2021/3/2 Ra 2018/05/0222

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Veröffentlicht am 02.03.2021
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO OÖ 1994 §35
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/05/0223
Ra 2018/05/0224

Rechtssatz

Mit einer Baubewilligung wird das subjektiv-öffentliche Recht verliehen, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten. Entscheidend ist, wer Träger des subjektiv-öffentlichen Rechtes ist, das mit der Baubewilligung verliehen wurde. Das Recht aus der Baubewilligung hat zunächst der Bauwerber, in dessen Rechtsstellung jedoch eingetreten werden kann. Auf das Grundeigentum kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, zumal der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren eine eigene, vom Bauwerber verschiedene Parteistellung mit von jenen des Bauwerbers verschiedenen subjektiv-öffentlichen Rechten hat (vgl. zum Ganzen VwGH 19.5.2015, 2013/05/0128, mwN, sowie VwGH 10.4.2019, Ra 2018/06/0330, mwN).Mit einer Baubewilligung wird das subjektiv-öffentliche Recht verliehen, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten. Entscheidend ist, wer Träger des subjektiv-öffentlichen Rechtes ist, das mit der Baubewilligung verliehen wurde. Das Recht aus der Baubewilligung hat zunächst der Bauwerber, in dessen Rechtsstellung jedoch eingetreten werden kann. Auf das Grundeigentum kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, zumal der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren eine eigene, vom Bauwerber verschiedene Parteistellung mit von jenen des Bauwerbers verschiedenen subjektiv-öffentlichen Rechten hat vergleiche zum Ganzen VwGH 19.5.2015, 2013/05/0128, mwN, sowie VwGH 10.4.2019, Ra 2018/06/0330, mwN).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018050222.L03

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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