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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Das VwG hätte auf den Tatbestand der Z 9 des § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 ("Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist") zugunsten des Fremden Bedacht nehmen müssen, weil das gegenständliche Verfahren bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ohne Verschulden des Fremden deutlich mehr als sechs Jahre, somit unangemessen lange, dauerte (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121, und VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0114).Das VwG hätte auf den Tatbestand der Ziffer 9, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 ("Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist") zugunsten des Fremden Bedacht nehmen müssen, weil das gegenständliche Verfahren bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ohne Verschulden des Fremden deutlich mehr als sechs Jahre, somit unangemessen lange, dauerte vergleiche VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121, und VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0114).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210465.L02Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021