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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Beachte
Rechtssatz
Unter dem Kriterium des Kindeswohls (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210) muss vom VwG berücksichtigt werden, dass die Kinder in sehr jungem Alter einreisten und die gesamte bisherige Schullaufbahn in der Dauer von mehr als acht bzw. neun Jahren in Österreich absolvierten. Angesichts dessen tritt die anfängliche Sozialisation im Herkunftsstaat jedenfalls in den Hintergrund.Unter dem Kriterium des Kindeswohls vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210) muss vom VwG berücksichtigt werden, dass die Kinder in sehr jungem Alter einreisten und die gesamte bisherige Schullaufbahn in der Dauer von mehr als acht bzw. neun Jahren in Österreich absolvierten. Angesichts dessen tritt die anfängliche Sozialisation im Herkunftsstaat jedenfalls in den Hintergrund.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210428.L01Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021