RS Vwgh 2021/3/5 Ra 2020/21/0428

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs9
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/21/0429
Ra 2020/21/0430
Ra 2020/21/0431

Rechtssatz

Das VwG stellte zu Unrecht auf das Vorliegen von "außergewöhnlichen Integrationsleistungen" ab; das wird von der Judikatur des VwGH bei einem so langen Aufenthalt (11 Jahre) jedoch nicht gefordert (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0132; VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253). Danach wäre vielmehr eine Aufenthaltsbeendigung der Fremden nach ihrem elfjährigen durchgehenden Aufenthalt nur dann als dringend geboten anzusehen, wenn sie die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätten, um sich sozial und beruflich zu integrieren.Das VwG stellte zu Unrecht auf das Vorliegen von "außergewöhnlichen Integrationsleistungen" ab; das wird von der Judikatur des VwGH bei einem so langen Aufenthalt (11 Jahre) jedoch nicht gefordert vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0132; VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253). Danach wäre vielmehr eine Aufenthaltsbeendigung der Fremden nach ihrem elfjährigen durchgehenden Aufenthalt nur dann als dringend geboten anzusehen, wenn sie die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätten, um sich sozial und beruflich zu integrieren.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210428.L02

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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