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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Beachte
Rechtssatz
Das VwG stellte zu Unrecht auf das Vorliegen von "außergewöhnlichen Integrationsleistungen" ab; das wird von der Judikatur des VwGH bei einem so langen Aufenthalt (11 Jahre) jedoch nicht gefordert (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0132; VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253). Danach wäre vielmehr eine Aufenthaltsbeendigung der Fremden nach ihrem elfjährigen durchgehenden Aufenthalt nur dann als dringend geboten anzusehen, wenn sie die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätten, um sich sozial und beruflich zu integrieren.Das VwG stellte zu Unrecht auf das Vorliegen von "außergewöhnlichen Integrationsleistungen" ab; das wird von der Judikatur des VwGH bei einem so langen Aufenthalt (11 Jahre) jedoch nicht gefordert vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0132; VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253). Danach wäre vielmehr eine Aufenthaltsbeendigung der Fremden nach ihrem elfjährigen durchgehenden Aufenthalt nur dann als dringend geboten anzusehen, wenn sie die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätten, um sich sozial und beruflich zu integrieren.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210428.L02Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021