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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §9Rechtssatz
Daraus, dass die Entlassung aus der Haft bedingt erfolgt, ergibt sich keine maßgebliche Relativierung des seit der Haftentlassung gezeigten Wohlverhaltens. Es ist daher nicht nur der Zeitraum seit der bedingten Entlassung aus der im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßten Strafhaft, sondern auch jener nach der Haftentlassung bis zum Antritt dieses Hausarrests in die Beurteilung des Gesinnungswandels gemäß § 9 BFA-VG 2014 mit einzubeziehen (dazu, dass Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind, vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/22/0049; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118).Daraus, dass die Entlassung aus der Haft bedingt erfolgt, ergibt sich keine maßgebliche Relativierung des seit der Haftentlassung gezeigten Wohlverhaltens. Es ist daher nicht nur der Zeitraum seit der bedingten Entlassung aus der im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßten Strafhaft, sondern auch jener nach der Haftentlassung bis zum Antritt dieses Hausarrests in die Beurteilung des Gesinnungswandels gemäß Paragraph 9, BFA-VG 2014 mit einzubeziehen (dazu, dass Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind, vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2019/22/0049; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210289.L02Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021