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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 Z1Rechtssatz
Es sind aus unionsrechtlicher Sicht keine Bedenken dagegen ersichtlich, einen Rechtsmissbrauch durch das Eingehen einer Scheinehe hintanzuhalten (vgl. etwa die ausdrückliche Bezugnahme darauf in Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG).Es sind aus unionsrechtlicher Sicht keine Bedenken dagegen ersichtlich, einen Rechtsmissbrauch durch das Eingehen einer Scheinehe hintanzuhalten vergleiche etwa die ausdrückliche Bezugnahme darauf in Artikel 35, der Richtlinie 2004/38/EG).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220234.L06Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021