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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 Z1Rechtssatz
Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass dann, wenn für das nationale Gericht nach den anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, eine rechtskräftig gewordene Entscheidung rückgängig zu machen, um die durch sie entstandene Situation mit dem nationalen Recht in Einklang zu bringen, davon, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, gemäß den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität Gebrauch gemacht werden muss, damit die Vereinbarkeit der betreffenden Situation mit dem Unionsrecht wiederhergestellt wird (vgl. EuGH 29.7.2019, C-620/17, Hochtief Solutions AG Magyarországi Fióktelepe).Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass dann, wenn für das nationale Gericht nach den anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, eine rechtskräftig gewordene Entscheidung rückgängig zu machen, um die durch sie entstandene Situation mit dem nationalen Recht in Einklang zu bringen, davon, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, gemäß den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität Gebrauch gemacht werden muss, damit die Vereinbarkeit der betreffenden Situation mit dem Unionsrecht wiederhergestellt wird vergleiche EuGH 29.7.2019, C-620/17, Hochtief Solutions AG Magyarországi Fióktelepe).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0620 Hochtief Solutions Magyarorszagi Fioktelepe VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220234.L05Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021