TE Vwgh Beschluss 1993/11/24 93/13/0188

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, in der Beschwerdesache der S GmbH in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. September 1992, Zl. 6/2-2026/92-09, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1990, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 14. September 1993, Zl. 93/13/0188-2, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung abgetretene Beschwerde in mehreren Punkten zu ergänzen und eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Unter einer Ausfertigung der Beschwerde ist dabei nur ein mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen. Die Beschwerdeführerin reichte demgegenüber eine Ablichtung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes nach, auf welcher keine Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes - auch nicht in Ablichtung - aufscheint. Damit wurde dem Mängelbehebungsauftrag aber nicht entsprochen (vgl. Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 175, und die dort zitierte Rechtsprechung), wobei der nur teilweisen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages der Fall der gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleichsteht (vgl. Dolp, a. a.O., S. 523). Es war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993130188.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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