Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/11/0071 B 20. Mai 2020 RS 1Stammrechtssatz
Bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten liegt es an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110140.L01Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021