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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs3Rechtssatz
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. für viele z.B. VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804; 9.5.2019, Ra 2019/17/0004, jeweils mwN). Bei Übertretung des § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG ist eine Geldstrafe von bis zu EUR 22.000,-- zu verhängen; dieser Strafrahmen wurde im vorliegenden Fall nicht zur Hälfte ausgeschöpft. Ausgehend davon vermag die Revision, insbesondere angesichts des Umstandes, dass durch das Verhalten der Revisionswerberin die Kontrolle erfolgreich vereitelt wurde, einen Ermessensfehler nicht aufzuzeigen.Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche für viele z.B. VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804; 9.5.2019, Ra 2019/17/0004, jeweils mwN). Bei Übertretung des Paragraph 50, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG ist eine Geldstrafe von bis zu EUR 22.000,-- zu verhängen; dieser Strafrahmen wurde im vorliegenden Fall nicht zur Hälfte ausgeschöpft. Ausgehend davon vermag die Revision, insbesondere angesichts des Umstandes, dass durch das Verhalten der Revisionswerberin die Kontrolle erfolgreich vereitelt wurde, einen Ermessensfehler nicht aufzuzeigen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170096.L01Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021