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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/14/0311 E 6. Mai 2020 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses eines VwG durch den VwGH "ex tunc". Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2018/14/0118, mwN).Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses eines VwG durch den VwGH "ex tunc". Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche VwGH 17.9.2019, Ra 2018/14/0118, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019140587.L04Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021