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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §137 Abs1 Z1 idF 2007/I/112Rechtssatz
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 137 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 kommt es für den Beginn der Verfolgungsverjährung auf die Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt an.Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 kommt es für den Beginn der Verfolgungsverjährung auf die Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt an.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019090104.L01Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021