RS Vwgh 2021/3/11 Ra 2020/21/0503

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Veröffentlicht am 11.03.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4
BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §22a Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs3
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z3
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z9
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27

Rechtssatz

Ein Vorbringen, das auf erstmals im Stadium des Beschwerdeverfahrens erstatteten Vorbringen basiert - hier eine Verletzung des Parteiengehörs und die Verletzung der Verhandlungspflicht iZm. Beweismitteln, die dem Fremden nicht zur Kenntnis gebracht wurden - ist von vornherein nur geeignet den Ausspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft - nicht jedoch für die Frage der damaligen Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Fremden in Schubhaft - in Frage zu stellen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122).Ein Vorbringen, das auf erstmals im Stadium des Beschwerdeverfahrens erstatteten Vorbringen basiert - hier eine Verletzung des Parteiengehörs und die Verletzung der Verhandlungspflicht iZm. Beweismitteln, die dem Fremden nicht zur Kenntnis gebracht wurden - ist von vornherein nur geeignet den Ausspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft - nicht jedoch für die Frage der damaligen Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Fremden in Schubhaft - in Frage zu stellen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210503.L02

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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