RS Vwgh 2021/3/11 Ra 2020/21/0389

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Veröffentlicht am 11.03.2021
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9 Abs2
MRK Art8

Rechtssatz

Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 handelt es sich um einen der im 7. Hauptstück des AsylG 2005 geregelten "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen". Für jenen nach § 55 AsylG 2005 ist jedenfalls Voraussetzung, dass dessen Erteilung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten ist.Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 handelt es sich um einen der im 7. Hauptstück des AsylG 2005 geregelten "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen". Für jenen nach Paragraph 55, AsylG 2005 ist jedenfalls Voraussetzung, dass dessen Erteilung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK geboten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210389.L01

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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