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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §93 Abs1 implizitHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/09/0219 E 24. März 2009 RS 4Stammrechtssatz
Bei der bei der Strafbemessung gebotenen Gegenüberstellung und Gewichtung der Strafbemessungsgründe kommt es vor allem auf eine qualitative Bewertung und Abwägung an.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090017.L05Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021