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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/02/0148 E 12. Februar 2020 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Der Grundsatz der mündlichen Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen gilt auch nach Aufhebung von Erkenntnissen des VwG im zweiten Rechtsgang, selbst wenn im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sodass das VwG auch im zweiten Rechtsgang nur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Voraussetzungen des § 44 VwGVG 2014 vorliegen. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das VwG im zweiten Rechtsgang Sachverhaltselemente wie das Verschulden klären muss (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/09/0013).Der Grundsatz der mündlichen Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen gilt auch nach Aufhebung von Erkenntnissen des VwG im zweiten Rechtsgang, selbst wenn im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sodass das VwG auch im zweiten Rechtsgang nur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 44, VwGVG 2014 vorliegen. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das VwG im zweiten Rechtsgang Sachverhaltselemente wie das Verschulden klären muss vergleiche VwGH 10.12.2014, Ra 2014/09/0013).
Schlagworte
Allgemein Ermittlungsverfahren Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verfahrensbestimmungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090017.L04Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021