Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0122 E 17. Dezember 2015 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Das Gesetz kennt keine Norm, die der Berufungsbehörde vorschreibt, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, weil zum Beispiel nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert worden sind, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen. Es reicht dabei aus, wenn sie bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw. Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (vgl. E 7. November 1995, 95/05/0002; E 15. Mai 1990, 89/02/0156). Dies gilt gleichermaßen für die Möglichkeit eines VwG, einen Spruch eines Bescheides der Verwaltungsbehörde zu verändern. Die seitens des VwG gewählte Vorgangsweise, nämlich gleichzeitig mit der Abweisung der Beschwerde den Spruchpunkt des Straferkenntnisses der BH durch Ergänzung des Tatortes und der Tatzeit und durch die Streichung eines näher umschriebenen Satzteils zu verändern, steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung.Das Gesetz kennt keine Norm, die der Berufungsbehörde vorschreibt, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, weil zum Beispiel nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert worden sind, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen. Es reicht dabei aus, wenn sie bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw. Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt vergleiche E 7. November 1995, 95/05/0002; E 15. Mai 1990, 89/02/0156). Dies gilt gleichermaßen für die Möglichkeit eines VwG, einen Spruch eines Bescheides der Verwaltungsbehörde zu verändern. Die seitens des VwG gewählte Vorgangsweise, nämlich gleichzeitig mit der Abweisung der Beschwerde den Spruchpunkt des Straferkenntnisses der BH durch Ergänzung des Tatortes und der Tatzeit und durch die Streichung eines näher umschriebenen Satzteils zu verändern, steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt des Spruches Diverses Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Strafnorm BerufungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090017.L01Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021