RS Vwgh 2021/3/11 Ra 2020/07/0013

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Veröffentlicht am 11.03.2021
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Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1091
EinforstungsLG Stmk 1983 §1 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
WWSGG §1
WWSGG §5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/07/0108 E 30. März 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Wird allein das Weiderecht einer eingeforsteten Liegenschaft verpachtet und wird es dann zum Auftrieb von Vieh verwendet, das zu dem (nicht eingeforsteten) Betrieb des Pächters gehört, handelt es sich um eine Fremdviehaufnahme. Durch die Verpachtung des Weiderechtes und dessen Nutzung durch einen nicht eingeforsteten Betrieb würde das dort gehaltene Vieh nicht zum Eigenvieh (Heimvieh), sondern bliebe Fremdvieh. Das Weiderecht käme diesfalls nicht mehr dem eingeforsteten Betrieb und seiner wirtschaftlichen Stärkung, sondern einem fremden Betrieb zu Gute. Eine solche Nutzung des Rechts durch einen anderen als den berechtigen Betrieb widerspräche dem Gesetz (§ 5 Abs. 1 Stmk EinforstungsLG 1983) und dem öffentlichen Interesse an der Stärkung landwirtschaftlicher Betriebe.Wird allein das Weiderecht einer eingeforsteten Liegenschaft verpachtet und wird es dann zum Auftrieb von Vieh verwendet, das zu dem (nicht eingeforsteten) Betrieb des Pächters gehört, handelt es sich um eine Fremdviehaufnahme. Durch die Verpachtung des Weiderechtes und dessen Nutzung durch einen nicht eingeforsteten Betrieb würde das dort gehaltene Vieh nicht zum Eigenvieh (Heimvieh), sondern bliebe Fremdvieh. Das Weiderecht käme diesfalls nicht mehr dem eingeforsteten Betrieb und seiner wirtschaftlichen Stärkung, sondern einem fremden Betrieb zu Gute. Eine solche Nutzung des Rechts durch einen anderen als den berechtigen Betrieb widerspräche dem Gesetz (Paragraph 5, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983) und dem öffentlichen Interesse an der Stärkung landwirtschaftlicher Betriebe.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070013.L02

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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