Index
L00154 LVerwaltungsgericht OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Es ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 4 und 7 Oö. LVwGG 2014, dass die Mitwirkung in der Vollversammlung für deren Mitglieder Dienstpflicht und eine Stimmenthaltung bei der Fassung von Beschlüssen nicht zulässig ist. Die vor allem in Art. 87 B-VG zum Ausdruck kommende - und gegenüber der Verwaltung, nicht aber gegenüber der Gesetzgebung bestehende (vgl. VfGH 23.6.1924, V 3/24, VfSlg. 313; OGH 25.10.1972, 1 Ob 211/72; VwGH 23.1.2008, 2007/12/0005) - richterliche Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter in Ausübung ihres richterlichen Amts findet ihre Grenze in der ordnungsgemäßen Erfüllung der richterlichen Dienstpflichten (vgl. VwGH 2.11.2020, Ro 2020/09/0014).Es ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 4 und 7 Oö. LVwGG 2014, dass die Mitwirkung in der Vollversammlung für deren Mitglieder Dienstpflicht und eine Stimmenthaltung bei der Fassung von Beschlüssen nicht zulässig ist. Die vor allem in Artikel 87, B-VG zum Ausdruck kommende - und gegenüber der Verwaltung, nicht aber gegenüber der Gesetzgebung bestehende vergleiche VfGH 23.6.1924, römisch fünf 3/24, VfSlg. 313; OGH 25.10.1972, 1 Ob 211/72; VwGH 23.1.2008, 2007/12/0005) - richterliche Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter in Ausübung ihres richterlichen Amts findet ihre Grenze in der ordnungsgemäßen Erfüllung der richterlichen Dienstpflichten vergleiche VwGH 2.11.2020, Ro 2020/09/0014).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090029.L01Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021