Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0345 B 26. April 2019 RS 1Stammrechtssatz
Der VwGH ist zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Rechts, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden ("Doppelbestrafungsverbot" nach Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK) gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/10/0162), weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt, das gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben ist (vgl. VwGH 12.4.2018, Ra 2016/04/0097).Der VwGH ist zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Rechts, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden ("Doppelbestrafungsverbot" nach Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls zur MRK) gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen vergleiche VwGH 31.1.2018, Ra 2017/10/0162), weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt, das gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben ist vergleiche VwGH 12.4.2018, Ra 2016/04/0097).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020043.L02Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021