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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Um eine Gruppenverfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, ist es nicht erforderlich, dass die Vorgänge im Herkunftsstaat bereits das Ausmaß eines Genozids erreichen (vgl. VwGH 3.8.2020, Ra 2020/20/0034, mwN).Um eine Gruppenverfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, ist es nicht erforderlich, dass die Vorgänge im Herkunftsstaat bereits das Ausmaß eines Genozids erreichen vergleiche VwGH 3.8.2020, Ra 2020/20/0034, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190315.L02Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021