RS Vwgh 2021/3/15 Ra 2021/20/0037

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Veröffentlicht am 15.03.2021
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art3
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Zur Darlegung der Relevanz eines Verstoßes gegen das Erfordernis der Heranziehung aktueller Länderinformationen genügt es nicht, sich ändernde Verhältnisse zu behaupten und einen Sachverhalt vorzubringen, der bei Berücksichtigung aktuellerer Länderinformationen festgestellt hätte werden können, sondern es ist auch erforderlich, unter Anführung eines Belegs konkret aufzuzeigen, aufgrund welcher vor der Entscheidung verfügbarer (aktuellerer) Berichte es zu geänderten, für den Revisionswerber günstigeren Feststellungen - hier in Bezug auf exzeptionelle Umstände im Sinne von Art. 3 MRK - hätte kommen können (zu mangelhafter Relevanzdarstellung bei unbelegter Behauptung geänderter Länderinformationen vgl. VwGH 1.3.2016, Ra 2015/18/0277; 6.9.2016, Ra 2016/20/0083; 22.6.2017, Ra 2017/20/0166). Mit der bloß abstrakten Erwähnung nicht näher spezifizierter "Informationen des Außenministeriums" wird die Revision diesem Erfordernis nicht gerecht.Zur Darlegung der Relevanz eines Verstoßes gegen das Erfordernis der Heranziehung aktueller Länderinformationen genügt es nicht, sich ändernde Verhältnisse zu behaupten und einen Sachverhalt vorzubringen, der bei Berücksichtigung aktuellerer Länderinformationen festgestellt hätte werden können, sondern es ist auch erforderlich, unter Anführung eines Belegs konkret aufzuzeigen, aufgrund welcher vor der Entscheidung verfügbarer (aktuellerer) Berichte es zu geänderten, für den Revisionswerber günstigeren Feststellungen - hier in Bezug auf exzeptionelle Umstände im Sinne von Artikel 3, MRK - hätte kommen können (zu mangelhafter Relevanzdarstellung bei unbelegter Behauptung geänderter Länderinformationen vergleiche VwGH 1.3.2016, Ra 2015/18/0277; 6.9.2016, Ra 2016/20/0083; 22.6.2017, Ra 2017/20/0166). Mit der bloß abstrakten Erwähnung nicht näher spezifizierter "Informationen des Außenministeriums" wird die Revision diesem Erfordernis nicht gerecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200037.L01

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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