Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Beachte
Rechtssatz
Zwar erwächst einer Partei aus einer rechtskräftigen Aussetzungsentscheidung kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verfahrens und die Partei kann durch die Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens vor Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens nicht in ihren Rechten verletzt sein (vgl. etwa VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0138, mwN). Will die Verwaltungsbehörde oder - wie hier - das VwG sein Verfahren vor (materiell rechtskräftiger) Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens fortsetzen, so muss es aber die im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfrage, die als Hauptfrage vor dem Zivilgericht zu entscheiden wäre, selbständig beurteilen und zu diesem Zweck die erforderlichen Feststellungen treffen bzw. Erwägungen anstellen. Es ist jedoch nicht ausreichend, sich bloß auf das Vorliegen eines erstinstanzlichen, noch nicht rechtskräftigen und somit nicht bindenden Zivilurteils über die Hauptfrage zu berufen.Zwar erwächst einer Partei aus einer rechtskräftigen Aussetzungsentscheidung kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verfahrens und die Partei kann durch die Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens vor Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens nicht in ihren Rechten verletzt sein vergleiche etwa VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0138, mwN). Will die Verwaltungsbehörde oder - wie hier - das VwG sein Verfahren vor (materiell rechtskräftiger) Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens fortsetzen, so muss es aber die im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfrage, die als Hauptfrage vor dem Zivilgericht zu entscheiden wäre, selbständig beurteilen und zu diesem Zweck die erforderlichen Feststellungen treffen bzw. Erwägungen anstellen. Es ist jedoch nicht ausreichend, sich bloß auf das Vorliegen eines erstinstanzlichen, noch nicht rechtskräftigen und somit nicht bindenden Zivilurteils über die Hauptfrage zu berufen.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030008.L02Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021