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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/03/0031 B 13. März 2020 RS 1Stammrechtssatz
§ 31e EisenbahnG 1957 räumt den an der betroffenen Liegenschaft dinglich Berechtigten Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren ein. Als solche können sie subjektiv öffentliche Rechte geltend machen, die gemäß § 31f Z 3 EisenbahnG 1957 einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann der dinglich Berechtigte an der betroffenen Liegenschaft - vergleichbar den Eigentümern von betroffenen Liegenschaften (vgl. dazu etwa VwGH 24.9.2014, 2012/03/0003) - erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die er unmittelbar beeinträchtigt ist. Die geltend gemachten Rechte müssen mit seinem dinglichen Recht untrennbar verbunden und im EisenbahnG 1957 als subjektiv öffentliche Rechte ausgebildet sein. Demnach können dinglich Berechtigte im Rahmen der gemäß § 31f Z 3 EisenbahnG 1957 gebotenen Interessenabwägung einwenden, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihnen dadurch erwachsenden Nachteile.Paragraph 31 e, EisenbahnG 1957 räumt den an der betroffenen Liegenschaft dinglich Berechtigten Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren ein. Als solche können sie subjektiv öffentliche Rechte geltend machen, die gemäß Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG 1957 einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann der dinglich Berechtigte an der betroffenen Liegenschaft - vergleichbar den Eigentümern von betroffenen Liegenschaften vergleiche dazu etwa VwGH 24.9.2014, 2012/03/0003) - erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die er unmittelbar beeinträchtigt ist. Die geltend gemachten Rechte müssen mit seinem dinglichen Recht untrennbar verbunden und im EisenbahnG 1957 als subjektiv öffentliche Rechte ausgebildet sein. Demnach können dinglich Berechtigte im Rahmen der gemäß Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG 1957 gebotenen Interessenabwägung einwenden, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihnen dadurch erwachsenden Nachteile.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030008.L01Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021