RS Vwgh 2021/3/15 Ra 2021/01/0049

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Veröffentlicht am 15.03.2021
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/01 Sicherheitsrecht

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, ob ein nach § 5b Abs. 3 zweiter Satz SPG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen. Die in § 5b Abs. 3 zweiter Satz SPG vorgesehene Heranziehung einer Person setzt weiters voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Person und der angeordneten Überwachung bestand (vgl. insoweit zum Verschulden nach § 76 Abs. 2 AVG VwGH 17.10.2007, 2006/07/0163, mwN).Bei der Prüfung der Frage, ob ein nach Paragraph 5 b, Absatz 3, zweiter Satz SPG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen. Die in Paragraph 5 b, Absatz 3, zweiter Satz SPG vorgesehene Heranziehung einer Person setzt weiters voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Person und der angeordneten Überwachung bestand vergleiche insoweit zum Verschulden nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG VwGH 17.10.2007, 2006/07/0163, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010049.L09

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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