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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z7Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/01/0387 E 17. September 2002 RS 2Stammrechtssatz
Die besondere Überwachung gemäß § 27a SPG 1991 - daneben gibt es auch besondere Überwachungsdienste auf Grund anderer Verwaltungsvorschriften - soll die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gewährleisten, wobei diese Aufgabe, soweit es sich nicht bloß um Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei handelt, den Sicherheitsbehörden übertragen ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG iVm § 3 SPG 1991 und das E des VfGH vom 25. September 2001, B 1499/00-8). § 27a SPG 1991 überträgt den Sicherheitsbehörden die Überwachung gefährdeter Vorhaben aber nur in dem Maße, in dem der dafür Verantwortliche zur Schutzgewährung nicht bereit oder nicht in der Lage ist.Die besondere Überwachung gemäß Paragraph 27 a, SPG 1991 - daneben gibt es auch besondere Überwachungsdienste auf Grund anderer Verwaltungsvorschriften - soll die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gewährleisten, wobei diese Aufgabe, soweit es sich nicht bloß um Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei handelt, den Sicherheitsbehörden übertragen ist vergleiche Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG in Verbindung mit Paragraph 3, SPG 1991 und das E des VfGH vom 25. September 2001, B 1499/00-8). Paragraph 27 a, SPG 1991 überträgt den Sicherheitsbehörden die Überwachung gefährdeter Vorhaben aber nur in dem Maße, in dem der dafür Verantwortliche zur Schutzgewährung nicht bereit oder nicht in der Lage ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010049.L02Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021