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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/05/0025 B 27. April 2020 RS 1Stammrechtssatz
Mit der Behauptung der Verletzung im "Recht auf richtige rechtliche Beurteilung" legt die Revisionswerberin nicht dar, in welchen subjektiven Rechten sie sich verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes (vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/06/0114; 18.12.2019, Ra 2019/02/0243; 19.9.2019, Ro 2019/07/0010).Mit der Behauptung der Verletzung im "Recht auf richtige rechtliche Beurteilung" legt die Revisionswerberin nicht dar, in welchen subjektiven Rechten sie sich verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes vergleiche VwGH 23.12.2019, Ra 2019/06/0114; 18.12.2019, Ra 2019/02/0243; 19.9.2019, Ro 2019/07/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050045.L01Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021