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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Wie vom VwGH bereits ausgesprochen, mag es zutreffen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan auf Grund der Maßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19 verschlechtert haben (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0288; 23.6.2020, Ra 2020/20/0188, mwN). Davon zu unterscheiden ist aber das Prüfungskalkül des Art. 3 MRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, mwN).Wie vom VwGH bereits ausgesprochen, mag es zutreffen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan auf Grund der Maßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19 verschlechtert haben vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0288; 23.6.2020, Ra 2020/20/0188, mwN). Davon zu unterscheiden ist aber das Prüfungskalkül des Artikel 3, MRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190324.L01Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021