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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1Rechtssatz
Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten (vgl. VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0102, mwN). Auch die Zuordnung von einlangenden Schriftstücken zu Klienten ist als ein solcher rein technischer Vorgang anzusehen, der nicht ständig beaufsichtigt werden muss.Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten vergleiche VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0102, mwN). Auch die Zuordnung von einlangenden Schriftstücken zu Klienten ist als ein solcher rein technischer Vorgang anzusehen, der nicht ständig beaufsichtigt werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140054.L05Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021