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E1ENorm
AVG §38Beachte
Rechtssatz
Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren nach der hg. Rechtsprechung bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden (vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). Das BFG, das die Aussetzung nicht auf § 34 Abs. 3 VwGVG gestützt hat, hat das Beschwerdeverfahren jedoch nicht bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C 711/19, Admiral Sportwetten u.a., ausgesetzt, sondern nach dem Spruch des angefochtenen Beschlusses unmissverständlich auf die Erledigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof abgestellt. Dieses (innerstaatliche) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist aber nach der hg. Rechtsprechung nicht präjudiziell im Sinne des § 38 AVG (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2020/15/0059; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren nach der hg. Rechtsprechung bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). Das BFG, das die Aussetzung nicht auf Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG gestützt hat, hat das Beschwerdeverfahren jedoch nicht bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C 711/19, Admiral Sportwetten u.a., ausgesetzt, sondern nach dem Spruch des angefochtenen Beschlusses unmissverständlich auf die Erledigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof abgestellt. Dieses (innerstaatliche) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist aber nach der hg. Rechtsprechung nicht präjudiziell im Sinne des Paragraph 38, AVG vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2020/15/0059; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150057.L02Im RIS seit
26.05.2021Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021