RS Vwgh 2021/3/17 Ra 2020/15/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §69 Abs1 Z3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/15/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/15/0059 B 18. Dezember 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage im Sinne der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z 3 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage im Sinne der Paragraphen 38 und 69 Absatz eins, Ziffer 3, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150057.L01

Im RIS seit

26.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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