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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs1Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass gemäß § 1 COVID-19-VwBG 2020 in "anhängigen" behördlichen Verfahren vor Verwaltungsbehörden (und somit gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. auch in anhängigen Verfahren vor dem VwGH und dem VfGH) - unter weiteren Voraussetzungen - alle (verfahrensrechtlichen) Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen wurden. Die Erhebung der Revision an den VwGH erfolgte gegenständlich aber nicht in einem bei diesem bereits anhängigen Verfahren (die Erhebung einer Beschwerde an den VfGH gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG führte noch nicht zu einem beim VwGH anhängigen Verfahren, vielmehr wurde die Revision erst nach der erwähnten Abtretung der Beschwerde an den VwGH - mit der die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 4 VwGG zu laufen begann - "neu und erstmals" eingebracht; vgl. auch VfGH 12.3.2014, E 30/2014-5 (Slg. 19.867)), sodass die Fristunterbrechung des § 1 COVID-19-VwBG 2020 schon aus diesem Grund hier nicht zur Anwendung gelangte. Vielmehr ist die Revisionsfrist gegenständlich als Frist für einen "verfahrenseinleitenden" Antrag iSd. § 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG 2020 anzusehen (in den Gesetzesmaterialien zur letztgenannten Bestimmung wird die Revisionsfrist ausdrücklich erwähnt) und wurde nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt ("nicht eingerechnet"; vgl. - parallel - auch § 2 des 1. COVID-19-JuBG und die zugehörigen, obzitierten Gesetzesmaterialien, auf die jene zum COVID-19-VwBG 2020 explizit verweisen).Es trifft zwar zu, dass gemäß Paragraph eins, COVID-19-VwBG 2020 in "anhängigen" behördlichen Verfahren vor Verwaltungsbehörden (und somit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. auch in anhängigen Verfahren vor dem VwGH und dem VfGH) - unter weiteren Voraussetzungen - alle (verfahrensrechtlichen) Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen wurden. Die Erhebung der Revision an den VwGH erfolgte gegenständlich aber nicht in einem bei diesem bereits anhängigen Verfahren (die Erhebung einer Beschwerde an den VfGH gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG führte noch nicht zu einem beim VwGH anhängigen Verfahren, vielmehr wurde die Revision erst nach der erwähnten Abtretung der Beschwerde an den VwGH - mit der die Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG zu laufen begann - "neu und erstmals" eingebracht; vergleiche auch VfGH 12.3.2014, E 30/2014-5 (Slg. 19.867)), sodass die Fristunterbrechung des Paragraph eins, COVID-19-VwBG 2020 schon aus diesem Grund hier nicht zur Anwendung gelangte. Vielmehr ist die Revisionsfrist gegenständlich als Frist für einen "verfahrenseinleitenden" Antrag iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-VwBG 2020 anzusehen (in den Gesetzesmaterialien zur letztgenannten Bestimmung wird die Revisionsfrist ausdrücklich erwähnt) und wurde nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt ("nicht eingerechnet"; vergleiche - parallel - auch Paragraph 2, des 1. COVID-19-JuBG und die zugehörigen, obzitierten Gesetzesmaterialien, auf die jene zum COVID-19-VwBG 2020 explizit verweisen).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110098.L01Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021