Index
16/02 RundfunkRechtssatz
Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 dritter Fall RGG (Verweigerung der Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 RGG trotz Mahnung) verlangt, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. Jänner 2019, Ra 2018/15/0073, zu Recht erkannt hat, vorsätzliches Handeln. Die Bestrafung nach diesem Tatbestand kann also nur erfolgen, wenn die Mitteilung vorsätzlich nicht erstattet wurde; hiezu reicht bedingter Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB).Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, dritter Fall RGG (Verweigerung der Mitteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, RGG trotz Mahnung) verlangt, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. Jänner 2019, Ra 2018/15/0073, zu Recht erkannt hat, vorsätzliches Handeln. Die Bestrafung nach diesem Tatbestand kann also nur erfolgen, wenn die Mitteilung vorsätzlich nicht erstattet wurde; hiezu reicht bedingter Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019150050.L03Im RIS seit
26.05.2021Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021