RS Vwgh 2021/3/17 Ra 2019/15/0050

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Veröffentlicht am 17.03.2021
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16/02 Rundfunk
24/01 Strafgesetzbuch
91/01 Fernmeldewesen

Norm

RGG 1999 §2 Abs5
RGG 1999 §7 Abs1
StGB §5 Abs1

Rechtssatz

Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 dritter Fall RGG (Verweigerung der Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 RGG trotz Mahnung) verlangt, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. Jänner 2019, Ra 2018/15/0073, zu Recht erkannt hat, vorsätzliches Handeln. Die Bestrafung nach diesem Tatbestand kann also nur erfolgen, wenn die Mitteilung vorsätzlich nicht erstattet wurde; hiezu reicht bedingter Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB).Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, dritter Fall RGG (Verweigerung der Mitteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, RGG trotz Mahnung) verlangt, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. Jänner 2019, Ra 2018/15/0073, zu Recht erkannt hat, vorsätzliches Handeln. Die Bestrafung nach diesem Tatbestand kann also nur erfolgen, wenn die Mitteilung vorsätzlich nicht erstattet wurde; hiezu reicht bedingter Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019150050.L03

Im RIS seit

26.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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