RS Vwgh 2021/3/18 Ra 2021/20/0024

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Veröffentlicht am 18.03.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Ein an eine Behörde gerichtetes Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt; die Partei trägt die Gefahr des Verlustes einer Eingabe. Geht die Sendung nach Übergabe an die Post verloren und langt sie nicht bei der Behörde ein, stellt dies ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt (vgl. VwGH 14.10.2015, 2013/17/0137, mwN). Der Umstand, dass ein zur Post gegebenes Schriftstück bei der Behörde, an die es adressiert ist, nicht einlangt, ist dabei ein Ereignis, das der Absender offensichtlich nicht einrechnet, kann doch im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von der Partei nicht erwartet werden, dass sie diesen Umstand einrechnet (vgl. zum Ganzen VwGH 30.11.2020, Ra 2020/17/0120). Da nach der Rechtsprechung auch der Verlust eines nicht eingeschriebenen Briefes kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden darstellt, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde gerechnet werden kann, ist eine einem Wiedereinsetzungsantrag entgegenstehende Verletzung der gebotenen Sorgfalt des Antragstellers selbst oder seiner Hilfsperson nicht zu verorten (vgl. neuerlich VwGH 2013/17/0137, mwN).Ein an eine Behörde gerichtetes Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt; die Partei trägt die Gefahr des Verlustes einer Eingabe. Geht die Sendung nach Übergabe an die Post verloren und langt sie nicht bei der Behörde ein, stellt dies ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt vergleiche VwGH 14.10.2015, 2013/17/0137, mwN). Der Umstand, dass ein zur Post gegebenes Schriftstück bei der Behörde, an die es adressiert ist, nicht einlangt, ist dabei ein Ereignis, das der Absender offensichtlich nicht einrechnet, kann doch im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von der Partei nicht erwartet werden, dass sie diesen Umstand einrechnet vergleiche zum Ganzen VwGH 30.11.2020, Ra 2020/17/0120). Da nach der Rechtsprechung auch der Verlust eines nicht eingeschriebenen Briefes kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden darstellt, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde gerechnet werden kann, ist eine einem Wiedereinsetzungsantrag entgegenstehende Verletzung der gebotenen Sorgfalt des Antragstellers selbst oder seiner Hilfsperson nicht zu verorten vergleiche neuerlich VwGH 2013/17/0137, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200024.L01

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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