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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13aHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/18/0065 B 4. März 2020 RS 1Stammrechtssatz
Die - nach § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den VwG geltende - Manuduktionspflicht nach § 13a AVG bezieht sich auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen. Weder die belangte Behörde noch das BVwG waren deshalb verhalten, den Revisionswerber oder seinen Rechtsvertreter anzuleiten, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe, um einen von ihm angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0336).Die - nach Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den VwG geltende - Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG bezieht sich auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen. Weder die belangte Behörde noch das BVwG waren deshalb verhalten, den Revisionswerber oder seinen Rechtsvertreter anzuleiten, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe, um einen von ihm angestrebten Erfolg zu erreichen vergleiche VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0336).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019200564.L01Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021